Die Mitgliedschaft im Verein wird entweder durch Mitwirkung als Gründer oder durch Beitritt erworben. Der Beitritt ist ein zwischen dem Verein und dem neuen Mitglied, setzt also dessen Antrag und die Annahme durch den Verein, vertreten vom Vorstand voraus.
Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar (das Stimmrecht ist unter Umständen übertragbar, wenn die Vereinssatzung dies ausdrücklich vorsieht) und nicht vererblich.
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann niemandem anderen überlassen werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt oder Auflösung des Vereins.
Die Austrittserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Satzung kann – was in der Praxis üblich ist – vorsehen, dass der Austritt nur zum Ende des Geschäftsjahres wirkt.
Wir unterscheiden: a. Aktive Mitglieder
b. Fördernde Mitglieder
c. Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder mehr
Ehrenmitglieder
Hubertus Holl - Ehrenchorleiter Worms-Abenheim mehr
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